"LENTIUS, PROFUNDIUS, SUAVIUS"
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DER SCHILDERSTREIT“: SCHAFFEN WIR KLARHEIT!

Erhalten AVS, CAI und Tourismusvereine öffentliche Beiträge für die Beschilderung am Berg und wenn ja, in welcher Funktion?
Sind sie zur Zweisprachigkeit verpflichtet?

Zahlen, gesetzliche Normen, auszuräumende Missverständnisse: Die Ergebnisse der Recherche der Grünen.

Im aktuellen Streit um die Beschilderung in den Bergen gibt es zu viele Zweideutigkeiten. Eine ausgewogene Lösung hat sich hingegen auf Tatsachen, gesetzliche Vorgaben und genaue Zahlen zu stützen.

Beseitigen wir zunächst die Zweideutigkeiten:

Erstes Missverständnis: Das Hauptproblem ist nicht die Toponomastik. Werden „Europäischer Fernwanderweg“, „Kastanienweg“, „Alm“, „Hütte“ nicht mit den italienischen Bezeichnungen „Sentiero europeo“, Sentiero delle castagne“, „malga“ und „rifugio“ wieder gegeben, so ist dies keine Verletzung von Normen auf dem Gebiet der Toponomastik, sondern eine Verletzung von Durchführungsbestimmungen des Autonomiestatuts über den gemeinsamen und paritätischen Gebrauch der Sprachen (DPR Nr. 574 vom 15. Juli 1988), die – daran sei erinnert – vor allem zum Schutz der deutschen Sprache erlassen wurde (zur Gleichstellung mit der italienischen Staatssprache).

Zweites Missverständnis: Das Problem liegt nicht darin, ob im Projekt europäisches Wegenetz die Einrichtung der Beschilderung auf dem Landesgebiet vorgesehen wurde und auch nicht, ob sich die Schilder auf öffentlichem oder privatem Grund befinden. Diese Argumente führen alle (mit Absicht?) in die Irre.
Tatsache ist vielmehr, dass CAI, AVS und Tourismusvereine die Beschilderung im Gebirge aus dem Grund betreuen, weil ihnen das Land Südtirol mit zwei Landesgesetzen eine Aufgabe übertragen hat, die eigentlich der Provinz selbst zukäme. Um der Aufgabe nachzukommen, erhalten CAI und AVS regelmäßige Finanzierungen (über deren Höhe wir unten informieren). Folgerichtig befinden sich CAI und AVS in der Position von „Konzessionären eines öffentlichen Interesses“.
In dieser Funktion sind sie dazu angehalten, jene Normen zu respektieren, die auch das Land bei seinen Verwaltungsakten einhalten muss: Darunter befindet sich vorab die Norm über den gemeinsamen und paritätischen Gebrauch der Sprachen und – für die Ortsnamen – die Vorgaben von Artikel 8, Abs. 2 des Autonomiestatutes.

Ein näherer Blick auf die erwähnten Normen:

Punkt eins:

CAI und AVS betreuen die Wegebeschilderung im Gebirge, da ihnen das Land diese Aufgabe übertragen hat, auf der Grundlage eines Landesgesetzes und mit entsprechenden Finanzierungen.

Dies erfolgt auf der Grundlage zweier Gesetze:

Landesgesetz Nr. 33 vom 13. Dezember 1991, „Ordnung des alpinen Führerwesens“. Hier besagt Artikel 26, Absatz 1:

„Die Landesregierung ist ermächtigt, den alpinen Vereinen Alpenverein Südtirol und Club Alpino Italiano Jahrespauschalhilfen für Instandhaltungsspesen geringen Ausmaßes für Schutzhütten, alpine Wanderwege und Klettersteige zu gewähren.“

Landesgesetz Nr. 22 vom 7. Juni 1982, „Regelung über das Hüttenwesen und über die Vorsorge des alpinen Vermögens des Landes“

Art. 10, Absatz 1, besagt folgendes:
„Zur Verbesserung und Vermehrung des alpinen Vermögens im Bereich der Provinz Bozen ist der Landesausschuß befugt, Zuschüsse für folgende Vorhaben zu gewähren: [...]:
d) Bau, Instandhaltung, Verbesserung und Markierung von Bergwegen ausschließlich der Klettersteige, [...]“.

Im selben Artikel, Abs.3:
„3. Die im vorhergehenden Absatz genannten Tätigkeiten können dem Alpenverein Südtirol (AVS), dem Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige oder anderen Anstalten, Körperschaften, Vereinigungen und Organisationen übertragen werden, denen die Landesverwaltung die Ausgaben ganz oder teilweise vergüten kann..“

In anderen Artikeln legt dasselbe Gesetz Kriterien für die Beiträge und Überweisungen fest.: Diese Zuweisungen wurden tatsächlich jedes Jahr durchgeführt und wurden auf der Grundlage der zwei erwähnten Gesetze beschlossen. (LG Nr. 22 vom 7. 6. 1982, Art.10 Abs.1 und LG Nr. 33 vom 13. 12. 1991, Art. 26).

Anbei ein Überblick der Jahre seit 2004:

Beiträge des Landes, Abt. Tourismus, auf der Grundlage der Gesetze Nr. 22/1982 Art.10, Abs. 1 und 33/1991, Abs. 26
         
         2009 (1° SEM) 2008 2007 2006 2005 2004 Gesamt 2004-2009
        
AVS € 69.025 € 278.600 € 316.500 € 135.800 € 239.418 € 135.000 € 1.174.343
        
CAI € 21.450 € 29.900 € 107.021 € 10.500 € 12.600 € 64.306 € 245.777
        
GESAMT  € 90.475 € 308.500 € 423.521 € 146.300 € 252.018 € 199.306 € 1.420.120

 

 

Damit ist belegt, das die Instandhaltung der Wege, unter Einschluss der Beschilderung, vom
Land an CAI und AVS delegiert ist, auf der Grundlage von zwei Landesgesetzen, die auch Finanzierungen zuerkennen. Es ist nun dazulegen, welche die juristische Position und die daraus sich ergebenden Verpflichtungen der zwei Vereine bei der Ausübung der delegierten Funktion sind.

Zweiter Punkt

CAI und AVS sind Konzessionäre von Dienstleistungen in öffentlichem Interesse. Sie sind verpflichtet, die Durchführungsbestimmung des Autonomiestatuts über den gemeinsamen und paritätischen Gebrauch der Sprachen einzuhalten.

Jedes Mal, wenn das Land seine Aufgaben an andere Körperschaften oder Subjekte delegiert, treten diese in die rechtliche Position von „Konzessionären im öffentlichen Dienst“ ein. Mit ihnen ist eine Art von „Dienstvertrag“ zu errichten (in welcher Form, ist noch näher fest zu stellen), der Aufgaben und Pflichten des Konzessionsnehmers festlegt. Unter diesen befindet sich der gemeinsame und paritätische Gebrauch der Sprachen.

Durchführungsbestimmung des Autonomiestatuts der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol hinsichtlich des Gebrauchs der deutschen und ladinischen Sprache in den Beziehungen der Bürger mit der öffentlichen Verwaltung und in den gerichtlichen Verfahren, DPR Nr. 574 vom 15. 7. 1988.

Wie der Titel besagt, soll die Norm die Gleichstellung der Minderheitensprache gegenüber der italienischen Staatssprache garantieren. Sie sieht den gleichzeitigen oder paritätischen Gebrauch der zwei oder drei Sprachen in allen Akten der öffentlichen Verwaltung und in den Beziehungen mit den Staatsbürgern vor.

Besonders zu beachten sind Artikel 2 und Artikel 3:

Art. 2
„Bei den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz Bozen öffentliche Dienste versehen, muß die Tätigkeit derart organisiert werden, daß der Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache nach den Bestimmungen dieses Dekretes gewährleistet ist. [...]
Im Sinne dieses Dekretes gelten als Konzessionsunternehmen, die öffentliche Dienste versehen, diejenigen Rechtsträger, die Dienste besorgen, die in den Aufgabenbereich oder in die Verfügungsgewalt öffentlicher Körperschaften fallen sowie die bestehenden ihnen gleichgestellten Dienste.“

Art. 3
„Die im Artikel 1 angeführten Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen müssen ihre Organisationsstrukturen so einrichten oder anpassen, daß der Gebrauch der einen und der anderen Sprache möglich ist.“

Den Anwendungsbereich der Zweisprachigkeit erklärt Art. 4:

Art. 4
„[...]der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache durch die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Artikel 1 für die an die Allgemeinheit der Bürger gerichteten Akte, für die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Einzelakte und für die an mehrere Ämter gerichteten Akte vorgeschrieben.
In diesem Sinne gelten als:
a) an die Allgemeinheit der Bürger gerichtete Akte jene, die an eine unbestimmte Anzahl von Empfängern gerichtet sind, und jene, deren Veröffentlichung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, [...].“

Es besteht kein Zweifel, dass die Beschilderung im Gebirge zu jener Art von Verwaltungsakten zählt, die sich an die Allgemeinheit der Bürger wenden und an eine unbestimmte Zahl von Empfängern gerichtet ist.

ZUM ABSCHLUSS: Bei der Betreuung der Beschilderung am Berg nehmen CAI und AVS (aber auch die Tourismusvereine) die Rolle von Konzessionären eines Dienstes von öffentlichem Interesse ein., der ihnen von der Autonomen Provinz Boten übertragen wurde und als solcher finanziert wird.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind sie dazu angehalten, die Norm über die Anwendung des paritätischen und gemeinschaftlichen Gebrauchs der zwei Sprachen zu respektieren. Dies bedeutet, dass jeder Begriff, der auf den Schildern erscheint und der unabhängig von Toponymen ist (wie Alm, Straße und Hütte, usw.) in beiden (oder allen drei) Landessprachen der Provinz Bozen anzuführen ist.

Dritter Punkt

Für die Toponyme gelten die Bestimmungen des Autonomiestatuts

Nachdem geklärt ist, dass jeder Begriff, der in beiden (oder allen drei) Sprachen existiert, zu übersetzen ist, greifen wir das letzte Problem auf, das der eigentlichen Ortsnamen. Es waren Bilder von Schildern zu sehen, auf denen Brixen, aber nicht Bressanone, Jenesien, aber nicht S. Genesio angeführt ist.
Für diesen Punkt gilt das oben angeführte Kriterium: Wer immer Konzessionär von Diensten im öffentlichen Interesse ist, hat jene Normen einzuhalten, die die delegierende Körperschaft respektieren muss, in diesem Fall ist dies die Autonome Provinz. Und für die Provinz gilt, was das Autonomiestatut vorsieht, wie Art. 8, Abs. 2 besagt:
Art. 8
Die Provinzen sind befugt [...] Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen [...]:
2) Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen;

Daraus ergibt sich, das jeder Ortsnamen in zwei oder drei Sprachen anzuführen ist, vorausgesetzt, dass er besteht. Solange kein Landesgesetz zur Toponomastik verabschiedet ist, ist niemand befugt, eine eigene Interpretation der Frage vorzulegen (unter Vorgriff auf ein Gesetz, das nicht existiert) und zwischen Mikro- und Makrotonomastik zu unterscheiden, zwischen historisch gewachsenen und erfundenen Ortsnamen.
Dies bedeutet keinesfalls, alle Tolomei’schen Übersetzungen anzuerkennen (die häufig genug  willkürlich und nicht selten lächerlich sind), aber Respekt vor dem Gesetz einzufordern. Falls die Politik ein Landesgesetz zur Toponomastik verabschieden will, kann sie dies tun; mangels einer gesetzlichen Regelung, verbleibt nur das Autonomiestatut, um die Frage zu regeln.

Jedes Verhalten oder Vorgehen, das einseitig das Autonomiestatut verletzt, verweigert der einen oder der anderen Sprachgruppe das Recht darauf, sich in Südtirol – Alto Adige beheimatet zu fühlen. Und das kann nicht hingenommen werden.

Vierter Punkt

Schlussfolgerungen und Verantwortung

In diesen Tagen und Wochen sind zahlreiche Freiwillige von AVS und CAI in einen ethnischen Zwist hineingezogen worden, deren erste Opfer sie selbst sind. Das einfache Vereinsmitglied, das sich der Mühe unterzieht, ein Hinweisschild anzubringen, fühlt sich durch diese Polemiken verletzt und gedemütigt. Die Verantwortung dafür liegt vorab bei der Landespolitik und teilweise auch bei den Vereinsleitungen, die die Gesetze und Finanzierungsquellen kennen sollten, von denen dieses Dossier handelt.

Daher fällt die Verantwortung vor allem auf die Landesregierung zurück, der wir folgende Fragen stellen:

1. Hat die Landesregierung bei der Ausgabe von Finanzierungen für die Beschilderung im Gebirge, auf der Grundlage der Gesetze Nr. 22 vom 7. Juni 1982 und Nr. 33 vom 13. Dezember 1991, mit dem AVS und dem CAI einen „Dienstvertrag“ abgeschlossen, der Kriterien und Pflichten für diese Delegierung von Diensten im öffentlichen Interesse festlegt?
2. Hat sie nicht bemerkt, dass die Beschilderung auf verschiedenen Gebirgsrouten nicht den Gesetzesbestimmungen entspricht?
3. Falls sie dies nicht bemerkt hat, hat sie dann nicht eine Unterlassung ihres Aufsichtspflicht begangen?
4. Falls sie es hingegen bemerkt hat, weshalb ist sie nicht eingeschritten?
5. Wie wird nun die Landesregierung vorgehen, um eine Wiedergewinnung eines gesetzlichen Zustands zu sichern?
6. Falls die Landesregierung keinen „Dienstvertrag“ abgeschlossen hat, wenn sie keine Aufsicht geführt und wenn sie wieder besseres Wissen nichts unternommen hat, liegt es dann nicht in ihrer Verantwortung ,den Austausch der bereits angebrachten Schilder zu garantieren und die Kosten dafür zu übernehmen?

Zu diesen Punkten hat die Grüne Fraktion heute eine Anfrage im Landtag hinterlegt.

Von der Leitung des AVS, die im Gegensatz zu Tausenden von Freiwilligen ihre gesetzlichen Pflichten kennen müsste, verlangen wir die Bereinigung dieses Fehlers und den Abschluss eines Programms mit der Landesregierung, um auf schnellstem Wege den gesetzlichen Normen zu entsprechen und diesen absurden „Schilderkrieg“ einzustellen.

 


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