PRESSEKONFERENZ - ENERGIE
Omnibus II: Schwerwiegende Normen am Donnerstag in der Gesetzgebungskommission
Morgen diskutiert die 2. Gesetzgebungskommission den sog. Omnibusgesetzentwurf „Be-stimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernut-zung und Landschaftsschutz“. In der letzten Sitzung der Kommission hat Landesrat Laimer auch zusätzliche Änderungen im Energiebereich hinterlegt, die es in sich haben. Sie sehen unter anderem vor:
- Substantielles Finanzgeschenk an Edison und neue Konzessionäre von großen Wasserableitungen. Laut Artikel 25, Abs. 1 des königlichen Dekrets 1775/1933 fällt ein großer Teil der Wasserkraftwerke (ca. 85% des Wertes) bei Ablauf der Konzessi-on unentgeltlich an die Provinz. Laut Änderungsantrag von LR Laimer sollen diese Teile im Besitz des Landes trotzdem weiterhin UNENTGELTLICH den neuen Konzessionsinhabern der Konzessionen für große Wasserableitungen (über 3 MW) über-lassen werden, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser neuen Bestimmung vergeben worden sind bzw. vergeben werden. In den Genuss dieses Geschenks kommt sicherlich Hydros (EDISON plus SEL) und zusätzlich alle neuen Konzessionä-re, deren Gesuche vor dem In-Kraft-Treten dieser neuen Bestimmung veröffentlicht wurden. Es ist zu vermuten, dass diese Gratis-Überlassung bereits mit dem ENEL ausgehandelt wurde und damit auch ENEL in Verbund mit SEL in diesen Genuss kommt. (Abs. 4 zum neuen Artikel 7ter, neuer Absatz 9)
- Weiteres Geschenk an SEL-EDISON: Verfallene provisorische Produktionser-mächtigungen sollen weiterhin Gültigkeit haben (Graun und Haidersee), (Artikel 7 quater).
- „Autorizzazione unica“ (Bersani-Gesetz) halbherzig und widersprüchlich um-gesetzt - Gemeinden ausgeschlossen. Der Versuch, das Landesgesetz Nr.7/2006 den europäischen und staatlichen Normen anzupassen (Artikel 7-ter, Abs. 1,2,3) könnte positiv gesehen werden, aber er ist nicht konsequent durchdacht. Der Artikel führt zum ersten Mal klare Umweltkriterien für die Vergabe der Konzession ein und ernennt eine Kommission, die die eingereichten Angebote beurteilt; die Landesregie-rung genehmigt die Konzession auf Vorschlag dieser Kommission. Die Konzession ersetzt jede andere Bewilligung und Ermächtigung außer die UVP und die Baukon-zession. Problem: Während im staatlichen Gesetz (387/2003, Art 12) eine „autorizzazione unica“ vorgesehen ist, an der ALLE vom Projekt betroffenen Behörden teilneh-men, besteht die im Gesetz vorgeschlagenen Kommission aus 3 Abteilungsdirektoren (Wasser und Energie, Agentur für Umwelt, Wasserschutzbauten). Die betroffenen Gemeinden, aber auch andere Behörden sind ausgeschlossen, auch wenn sie das Projekt betrifft (z.B. Denkmalschutz). Damit ist das Ersetzen jeglicher anderer Bewilli-gung nicht nachzuvollziehen.
- Rechtsverständnis à la Südtirol: Wir haben seit 2006 das Landesgesetz Nr. 7, das die Vergabe der Konzessionen für große Wasserableitungen regelt. LR Laimer schlägt nun vor(Art.7-ter, Abs. 4 neuer Abs. 9), alle Gesuche um Konzessionen für große Wasserableitungen, die bis zum In-Kraft-Treten dieser hier besprochenen neuen Bestimmungen eingereicht wurden bzw. werden, nach dem Verfahren zu behan-deln, wie es das Landesgesetz Nr1/2005 (Übergangsbestimmungen auf dem Gebiet der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie) festlegt. NUR: das Gesetz wurde mit LG 7/2006 bereits aufgehoben!
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